- Häusliches Arbeitszimmer/Homeofficepauschale - Höchstbetrag
Höchstbetrag in Höhe von 1.260,00€ ist personenbezogen anzuwenden, d.h., wenn sich z.B. ein Ehepaar ein Arbeitzimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner
in Betracht. Die personenbezogene Höchstbetragsanwendung gilt auch bei Nutzung von mehreren Arbeitszimmern durch eine Person.
BFH-Urteil vom 09. Mai 2017 VIII R 15/15
Wird die Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann ggf. ein unbegrenzter Abzug der anteiligen
Aufwendungen in Betracht kommen.
Die Homeofficepauschale beträgt ab dem Jahr 2023 max. 1.260,00€ (210ATx6€).
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.
- Kleinunternehmer neue Umsatzgrenze ab 2025 § 19 Abs. 1 UStG
Ab dem 01.01.2025 ist die Kleinunternehmergrenze bei einem Umsatz im Vorjahr auf 25.000,00 € (bisher 22.000,00 €) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr
als 100.000,00 € Umsatz (bisher max. 50.000,00 €) angehoben.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt grundsätzlich.
Sollte eine USt-ID-Nummer beantragt worden sein, ist weiterhin eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu übermitteln.
- Neue Abgabefristen für Steuererklärungen
Für die Steuererklärungen
2023 gilt lt. BMF, aufgrund der Corona-Krise, grundsätzlich eine verlängerte Abgabefrist bis 02.06.2025 für
steuerlich vertretene Steuerpflichtige.
- Ansatz außergewöhnliche Belastungen (z.B. Artzrechnungen
etc.)
Ein Abzug ist nur möglich, wenn die zumutbare Eigenbelastung mit den Aufwendungen überschritten wird. Diese wird stufenweise anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte
ermittelt.
Dabei kommt es auf den Familienstand, bzw. auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder an.
- Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende beträgt 1.000,00 €/Jahr.
Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern beträgt der Sparer-Pauschbetrag 2.000,00 €.
- Pflicht zur Abgabe einer
Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung
Der Grundfreibetrag von 11.784,00 € 2024 / 12.096,00 € 2025 gilt auch für Rentenbezieher!
Aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen können Rentenbezieher in die Einkommensteuerpflicht hineinwachsen und sind somit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. §56
EStDV
- Pasuchbetrag für Alleinerziehende
ab 2023: 4.260,00 € + 240,00 € für jedes weitere Kind gem. §32 EStG
Informationen zum Jahreswechsel
2024/2025:
- Verplichtung zur Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
gem. §§240 und 241a HGB sowie gemäß §§140 und 141 AO
Die Inventur muss über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten:
- die Menge (Zahl, Maß, Gewicht)
- die Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Artikel-Nummer, Größe)
- der Wert der Maßeinheit
- Abgabezeitraum Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Umsatzsteuerzahllast/Jahr
bis 2.000,00 €
Abgabe järlich
von 2.000,00 € - 7.500,00€ Abgabe vierteljährlich
ab 7.500,00€ Abgabe
monatlich
- E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025
Durch das Wachstumsschancengesetz wird jedes Unternehmen verpflichtet ab dem
01. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür ist ein entsprechendes Postfach einzurichten.
Für die Verpflichtung von elektronischer Rechnungsausstellung bestehen Übergangsfristen gem. § 27 Abs. 38 UStG. Bis 31.12.2026 ist die Rechnungsausstellung in Papierform bzw. in einem
unstrukturierten Format für alle Umsätze möglich. (Zeitraum 01.01.2025-31.12.2026)
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) europaweit in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar für alle Unternehmen. Aus gegebenen Anlass möchte ich auf nun veröffentlichte Arbeitshilfen des Bayerischen
Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hinweisen. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html
Gerne stehe ich Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.
Fon: +49 (0)821 / 242 988 92
e-mail: info@steuerkanzlei-thiess.de