- Häusliches Arbeitszimmer
Höchstbetrag in Höhe von 1.250,00€ ist personenbezogen anzuwenden, d.h., wenn sich z.B. ein Ehepaar ein Arbeitzimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner
in Betracht. Die personenbezogene Höchstbetragsanwendung gilt auch bei Nutzung von mehreren Arbeitszimmern durch eine Person.
BFH-Urteil vom 09. Mai 2017 VIII R 15/15
- Kleinunternehmergrenze § 19 Abs. 1 UStG
Ab dem 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von bisher 17.500,00 € auf
22.000,00 € angehoben.
- Neue Abgabefristen für Steuererklärungen
Für die Einkommensteuererklärungen
2021 gilt lt. BMF, aufgrund der Corona-Krise eine verlängerte Abgabefrist bis 31.08.2023. Für Steuererklärungen
2020 wurde die Abgabefrist bis 31.08.2022 verlängert. Dies gilt jedoch nur wenn man steuerlich vertreten wird.
- Ansatz außergewöhnliche Belastungen (z.B. Artzrechnungen
etc.)
Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
Dies mindert die zumutbare Eigenbelastung im günstigsten Fall um 664,70€ und führt bei einem persönlichen Steuersatz von z.B. 30% zu einer Steuerersparnis von ca. 210,00 € (incl.
Solidaritätszuschlag)
BFH Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14
(auf alle offenen Fälle anzuwenden)
- Sachgeschenke an Geschäftsfreunde
BFH Urteil vom 16.10.2013 VI R 52/11 (BStBl 2015 II S. 455)
Sachgeschenke sind bei den Empfängern steuerpflichtig. Um dies zu verhindern kann der zuwendende Unternehmer die hierauf entfallende Einkommensteuer pauschal mit 30%
übernehmen. §37b EStG. (gilt auch für Geschenke bis 35,00€)
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke bis 35,00 €/Jahr/Person:
- einzelne Aufzeichnung
- Anlass für das Geschenk
- beschenkte Person
- Pflicht zur Abgabe einer
Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung
Der Grundfreibetrag von 9.744,00 € 2021 / 10.347,00 € 2022 gilt auch für Rentenbezieher!
Aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen können Rentenbezieher in die Einkommensteuerpflicht hineinwachsen und sind somit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. §56
EStDV
- Grundsteuererklärungen Abgabefrist 31.01.2023!
Neufeststellung auf den 01.01.2025
Die Feststellungen erfolgen in jedem Bundesland unterschiedlich.
Für Bayern gilt das sog. Flächenmodell.
Jeder Grundstückseigentümer ist zur Abgabe verpflichtet.
Informationen zum Jahreswechsel
2022/2023:
- Verplichtung zur Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
gem. §§240 und 241a HGB sowie gemäß §§140 und 141 AO
Die Inventur muss über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten:
- die Menge (Zahl, Maß, Gewicht)
- die Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Artikel-Nummer, Größe)
- der Wert der Maßeinheit
- Grundfreibetrag - Einkommensteuer
Einzelveranlagung Grundtabelle 10.347,00 € - 2022
10.908,00€ - 2023
- Kinderfreibetrag / Betreuungsfreibetrag pro Kind § 32 Abs. 6 EStG
2022: 5.620,00 € /zzgl. Betreuungsfreibetrag 2.928,00 €
2023: 6.024,00 € /zzgl. Betreuungsfreibetrag 2.928,00 €
Kindergeld ab 2023 pro Kind: 250,00 €
- Mindestlohn ab 1. Oktober 2022 allgemein 12,00€
Bei Minijobs ist somit die bisherige monatliche Arbeitszeit anzupassen, damit die Grenze von 540,00 € nicht überschritten wird.
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) europaweit in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar für alle Unternehmen. Aus gegebenen Anlass möchte ich auf nun veröffentlichte Arbeitshilfen des Bayerischen
Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hinweisen. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html
Gerne stehe ich Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.
Fon: +49 (0)821 / 242 988 92
e-mail: info@steuerkanzlei-thiess.de