- Häusliches Arbeitszimmer/Homeofficepauschale - Höchstbetrag
Höchstbetrag in Höhe von 1.260,00€ ist personenbezogen anzuwenden, d.h., wenn sich z.B. ein Ehepaar ein Arbeitzimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner
in Betracht. Die personenbezogene Höchstbetragsanwendung gilt auch bei Nutzung von mehreren Arbeitszimmern durch eine Person.
BFH-Urteil vom 09. Mai 2017 VIII R 15/15
Wird die Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann ggf. ein unbegrenzter Abzug der anteiligen
Aufwendungen in Betracht kommen.
Die Homeofficepauschale beträgt ab dem Jahr 2023 max. 1.260,00€ (210ATx6€).
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.
- Kleinunternehmergrenze § 19 Abs. 1 UStG
Ab dem 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von bisher 17.500,00 € auf
22.000,00 € angehoben.
- Neue Abgabefristen für Steuererklärungen
Für die Einkommensteuererklärungen
2022 gilt lt. BMF, aufgrund der Corona-Krise eine verlängerte Abgabefrist bis 31.07.2024 für steuerlich
vertretene Steuerpflichtige.
- Ansatz außergewöhnliche Belastungen (z.B. Artzrechnungen
etc.)
Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
Dies mindert die zumutbare Eigenbelastung im günstigsten Fall um 664,70€ und führt bei einem persönlichen Steuersatz von z.B. 30% zu einer Steuerersparnis von ca. 210,00 € (incl.
Solidaritätszuschlag)
BFH Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14
(auf alle offenen Fälle anzuwenden)
- Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 für Alleinstehende von bisher 801,00€ auf neu 1.000,00€/Jahr angehoben.
Bei Ehe- und Lebenspartnern von bisher 1.602,00€ auf neu 2.000,00€ angehoben.
- Pflicht zur Abgabe einer
Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung
Der Grundfreibetrag von 9.744,00 € 2021 / 10.347,00 € 2022 gilt auch für Rentenbezieher!
Aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen können Rentenbezieher in die Einkommensteuerpflicht hineinwachsen und sind somit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. §56
EStDV
- Pasuchbetrag für Alleinerziehende
ab 2023: 4.260,00€
Informationen zum Jahreswechsel
2023/2024:
- Verplichtung zur Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
gem. §§240 und 241a HGB sowie gemäß §§140 und 141 AO
Die Inventur muss über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten:
- die Menge (Zahl, Maß, Gewicht)
- die Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Artikel-Nummer, Größe)
- der Wert der Maßeinheit
- Abgabezeitraum Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Umsatzsteuerzahllast/Jahr
bis 1.000,00€
Abgabe järlich
von 1.000,00€ - 7.500,00€ Abgabe vierteljährlich
ab 7.500,00€ Abgabe
monatlich
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) europaweit in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar für alle Unternehmen. Aus gegebenen Anlass möchte ich auf nun veröffentlichte Arbeitshilfen des Bayerischen
Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hinweisen. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html
Gerne stehe ich Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.
Fon: +49 (0)821 / 242 988 92
e-mail: info@steuerkanzlei-thiess.de